AGB der ertl + Tegtmeyer GmbH


 

I. Allgemeine Bestimmungen für Kauf-, Werk- und Mietverträge

 

1. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
1.1
Allen unseren Angeboten, Aufträgen und Verträgen liegen ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen zugrunde Diese Bedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Erklärung über die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung als maßgebend und verbindlich.
1.2
Etwaige eigene Bedingungen des Vertragspartners verpflichten uns nicht, sofern wir ihnen nicht ausdrücklich zustimmen.
1.3
Ergänzungen, Abwandlungen oder sonstige Nebenabreden sind schriftlich festzuhalten. Die Möglichkeit von mündlichen Nebenabreden wird dadurch ausgeschlossen. Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.
1.4
Für den Lieferumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch bevollmächtigte Vertreter des Auftragnehmers maßgebend.
1.5
Teillieferungen sind statthaft, soweit dadurch die vereinbarte Lieferzeit des gesamten Lieferumfanges nicht überschritten wird.

 

2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1
Die Preise erfolgen in Euro ab Sitz des Auftragnehmers ohne Berechnung der Mehrwertsteuer Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
2.2
Die Zahlung des Bruttorechnungsbetrages ist, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ohne Abzug sofort fällig.
2.3
Befindet sich der Auftraggeber in Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber 7,5 % auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. Ist der Auftraggeber Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen beträgt der Verzugszinssatz 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.
2.4
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Außerdem ist er zur Zurückhaltung von Zahlungen nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

 

3. Höhere Gewalt
3.1
Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können – gleichviel, ob in unserem Werk oder im Werk unseres Unterlieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich, wenn die Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die oben angeführten Umstände die Leistung unmöglich, so werden wir von der Leistungspflicht frei.
3.2
Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder die Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wenn die Leistung unmöglich wird, werden wir von der Leistungspflicht frei.
3.3
Verlängert sich in den obengenannten Fällen die Lieferzeit oder werden wir von der Leistungsverpflichtung befreit, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Auftraggebers.

 

4. Haftung für Pflichtverletzung des Auftragnehmers
Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des Lieferanten folgendes:
Schadensersatz kann der Auftraggeber gleich aus welchem Rechtsgrund außer im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Lieferanten geltend machen. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf vorhersehbare und typische Schäden begrenzt und umfasst nicht mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. In jedem Fall ist die Haftung auf das Dreifache des Auftragswertes begrenzt.

 

5. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers.

 

6. Sonstige Bestimmungen
6.1
Sollte irgendeine der aufgeführten Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein oder werden, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
6.2
Es gilt ausschließlich deutsches Recht ohne UN-Kaufrecht.

 

II. Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

1. Allgemeines
Die allgemeinen Bestimmungen nach Ziffer I gelten uneingeschränkt.

 

2. Lieferzeit
2.1
Die Lieferzeit richtet sich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung. Die vom Lieferanten genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als “verbindlicher Liefertermin” vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden.
2.2
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtungen des Auftraggebers voraus, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und Erbringung vereinbarter Sicherheiten.
2.3
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
2.4
Die Lieferung durch den Lieferanten steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Lieferant wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet.
Findet sie nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein vom Lieferanten übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht.
2.5
Der Käufer ist im Falle eines vom Liefereranten zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstreicht.

 

3. Gefahrübergang, Verpackungskosten
3.1
Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Wird die Ware auf Verlangen des Auftraggebers versendet, so geht mit ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Versendungskosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
3.2
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Hiervon sind (Euro-)Paletten, Transportbehälter und Stapelgestelle ausgenommen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen
3.3
Sofern der Auftraggeber es wünscht, werden wir für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

 

4. Haftung für Mängel
4.1
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung im Hinblick auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese Mängel dem Lieferanten unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Ablieferung schriftlich mitzuteilen. Offensichtliche Mängel, die verspätet gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind vom Käufer dem Lieferanten gegenüber unverzüglich mitzuteilen.
Ist der Käufer Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen so ist er verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel dem Lieferanten unverzüglich (längstens jedoch bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen, werden als solche nur dann vom Lieferanten anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
4.2
Die im Falle eine Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten kann nur mit dessen vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.
4.3
Für den Fall, daß aufgrund einer berechtigen Mängelrüge eine Nacherfüllung in Form einer Neulieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist dem Lieferanten eine Frist von mindestens drei Wochen zu gewähren.
4.4.
Das Vorliegen eines Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
Der Käufer hat zunächst das Recht, vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft der Lieferant nach eigenem Ermessen.
Darüberhinaus hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl in Bezug auf Art und Weise und innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. Erst, wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf vergebliche Aufwendungen zu.
Ist der Käufer Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen, so ist der Schadensersatz statt der Leistung ( bei Nichterfüllung, § 280 III i.V.m. §281BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280II i.V.m. § 286 BGB) auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung ( §282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluß der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
4.5
Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers entstanden, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
4.6
Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen zwei Jahre, für gebrauchte Sachen ein Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat nach Ablauf von sechs Monaten seit Auslieferung zu beweisen, daß der Mangel bereits seit Auslieferung vorgelegen hat.
Ist der Käufer Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen, beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Sachen ein Jahr seit Auslieferung. Für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, daß der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

 

5. Eigentumsvorbehalt
5.1
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Auftragnehmer.
5.2
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
5.3
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Vermietung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Sicherheitszession ist ihm jedoch nicht gestattet Der Abnehmer ist verpflichtet, die Rechte des Auftragnehmers bei Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
5.4
Die Forderung des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Auftragnehmer zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
5.5
Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren steht dem
Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes dar Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind die Vertragpartner darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt.
5.6
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleich, ob ohne oder nach der Verarbeitung Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
5.7
Über die Zwangsvollstreckungsmaßnahme Dritter in die Vorbehaltsware oder in die voraus abgetretene Forderung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter der Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die dem Auftragnehmer entstandenen Kosten. Im Falle der Pfändung der Vorbehaltsware sind etwaige dem Auftragnehmer entstandene Rückschaffungskosten ebenfalls dem Auftragnehmer von dem Auftraggeber zu erstatten.
5.8
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben , als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20 % oder mehr übersteigt.
5.9
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl Zerstörung und Beschädigung ausreichend zu versichern.
5.10
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware erforderlich werden muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen lassen
Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich der Auftraggeber bei Vereinbarung einer Ratenzahlung mit der Zahlung von zwei aufeinanderfolgenden Raten oder mit einem nicht unerheblichen Teil der jeweils fälligen Rate in Verzug befindet oder der Auftraggeber das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

 

III. Allgemeine Mietbedingungen

 

1. Allgemeines und Vertragsschluss
1.1
Die unter Ziffer III geregelten Allgemeinen Mietbedingungen gelten in Verbindung mit der Ziffer I dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen für alle von uns abgeschlossenen Mietverträge.
1.2
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den überlassenen Mietgegenstand zur ausschließlichen Verwendung für das im Mietvertrag genannte Bauvorhaben (Einsatzort) in Miete zu überlassen.
1.3
Der Erfüllungsort befindet sich am Sitz des Vermieters.

 

2. Beginn der Mietzeit
2.1
Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Kunden.
2.2
Bei einer separaten Bestellung von Zubehör oder Elementen, die für sich alleine nicht funktionsfähig sind, vom Kunden aber bestellt wurden, um andere Einheiten zu ergänzen, gilt als Mietbeginn die Vereinbarung gemäß Ziffer 2.1 unabhängig von einer eigenständigen Funktionsfähigkeit.

 

3. Übergabe des Mietgegenstandes, Mängelrüge und Haftung des Vermieters
3.1
Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereitzuhalten Der Mieter hat für die unverzügliche und sachgerechte Be- und Entladung des Mietgegenstandes auf der Bauteile zu sorgen. Dem Mieter steht es frei, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Übernahme nach Absprache mit uns zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Übergabe wird protokolliert.
3.2
Sollte eine gemeinsame Übergabe des Mietgegenstandes nicht möglich sein, so wird der Vermieter dem Mieter gegenüber die angelieferten Mietgegenstände schriftlich anzeigen. Sofern der Mieter der Anzeige nicht binnen einer Frist von 7 Tagen schriftlich widerspricht, so gelten die in der Anzeige aufgeführten Mietgegenstände als angeliefert. Der Vermieter verpflichtet sich, den Mieter mit der Anzeige, d.h. bei Beginn der Frist, hierauf beson-ders hinzuweisen.
3.3
Offensichtliche Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn dem Vermieter nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Abholung bzw. Versendung des Mietgegenstandes eine schriftliche Mängelanzeige zugegangen ist.
3.4
Der Vermieter hat die rechtzeitig gerügten Mängel zu beseitigen. Der Vermieter kann statt dessen den Mieter mit dessen Einverständnis ermächtigen, die notwendigen Reparaturen im eigenen Namen durchführen zu lassen bzw. selbst durchzuführen. In diesem Fall trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten.
3.5
Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter insbesondere der Ersatz von Schäden, die nicht im Mietgegenstand selbst enthalten sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden,wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung des Vermieters beruht,
wenn der Vermieter im übrigen schuldhaft wesentliche Vertragspflichten verletzt, durch die der Vertragszweck gefährdet wird oder
bei Schäden aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner Erfüllungsgehilfen oder seiner gesetzlichen Vertreter beruhen.
In jedem Fall haftet der Vermieter nur hinsichtlich des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen erstrecken sich auch auf eine deliktische Haftung des Vermieters.
3.6
Der Mieter verpflichtet sich, nur fachlich geschultes Personal einzusetzen. Es obliegt der Verpflichtung des Mieters, sich bei seinem Fachpersonal zu versichern, dass der Umgang mit dem angemieteten Gegenstand bekannt ist und unter Beachtung aller Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wird. Für den Fall, dass ein Mietgegenstand dem Mieter und seinem Fachpersonal nicht bekannt ist, besteht die Möglichkeit, das Fachpersonal des Mieters am Geschäftssitz des Vermieters einzuweisen.
3.7
Schäden, die am Mietgegenstand, an anderen Gegenständen oder Personen entstehen und die auf ein schuldhaftes Verhalten des Mieters bzw. seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Mieters.

 

4. Mietberechnung und Mietzahlung
4.1
Die Mietberechnung erfolgt nach der vereinbarten Mietzeit und dem vereinbarten Mietzins.
4.2
Nutzt der Mieter den Mietgegenstand über die gewöhnliche Nutzungszeit hinaus und zeigt er dieses dem Vermieter nicht an oder macht er falsche Angaben über die Nutzungszeit, so hat er dem Vermieter eine anteilige Zusatzmiete in Höhe von 25% des Mietpreises zu zahlen.
4.3
Die Miete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schicht- bzw. Nutzungszeit nicht voll ausgenutzt wird oder 5 Arbeitstage in der Woche oder 22 Arbeitstage im Monat nicht erreicht werden.
4.4
Miete ist monatlich im voraus nach Vorlage einer entsprechenden Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen zu zahlen.
4.5
Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Recht des Mieters zur Aufrechnung besteht nur mit vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Mieters.

 

5. Nebenkosten
Die vereinbarte Monatsmiete beinhaltet keine Kosten für Ver- und Entladen, Montage, Demontage und Transport bei Hin- und Rücklieferung, Gestellung von Betriebsstoffen und Personal. Diese Nebenkosten sind vom Mieter zusätzlich zu tragen.

 

6. Unterhaltungspflicht des Mieters
6.1
Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten
a) den gemieteten Gegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; die gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes entsprechend der Bedienungs- und Wartungsanleitung des Herstellers durchzuführen.
6.2
Sollten trotz Beachtung dar in Ziffer 6.1 genannten Pflichten Instandsetzungsarbeiten notwendig werden, so gehen diese Kosten zu Lasten des Vermieters.
Notwendige Instandsetzungsarbeiten sind sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen durch den Vermieter vornehmen zu lassen wenn nicht der Vermieter ausdrücklich einer anderweitigen Schadensbehebung zustimmt.
6.3
Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, im Rahmen der normalen Arbeitszeit dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu er-leichtern Die Kosten der Untersuchung trägt dar Vermieter.

 

7. Beendigung der Mietzeit
Der Mieter hat dem Vermieter die beabsichtigte Rückgabe zwei Wochen im voraus schriftlich anzuzeigen Die vertraglich festgelegte Mietzeit kann verlängert oder vorzeitig beendet werden. Über eine vorzeitige Beendigung oder Verlängerung des Mietverhältnisses treffen Mieter und Vermieter eine einvernehmliche schriftliche Regelung.

 

8. Rücklieferung des Gerätes
8.1
Die Rücklieferung erfolgt durch den Mieter, falls nicht anders vereinbart an den Sitz des Vermieters.
8.2
Der Mieter hat den Mietgegenstand im vollständigen, unbeschädigten, betriebsfähigen, vollgetankten und gereinigten Zustand zurückzugeben oder diesen durch den Vermieter gegen Kostenerstattung durchführen zu lassen.

 

9. Verletzung der Unterhaltspflicht
Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, aus dem sich ergibt, dass der Mieter seiner in Ziffer 6 und 8 vorgesehenen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, so ist er für den Zeitraum, der notwendig ist, die entsprechenden Instandsetzungsarbeiten durch den Vermieter durchführen zu lassen, zum Schadensersatz verpflichtet, der in Höhe der auf diesen Zeitraum entfallenden Mietzahlungspflicht anfällt. Die Mietzahlungspflicht wird um die beim Vermieter ersparten Aufwendungen gekürzt. Der Mieter ist berechtigt, nachzuweisen, dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

10. Weitere Pflichten des Mieters
10.1
Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.
10.2
Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme Pfändung oder dgl. Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon per Einschreiben zu benachrichtigen.
10.3
Der Mieter muss geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Mietgegenstandes gegen Diebstahl und unbefugten Gebrauch treffen.
10.4
Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
10.5
Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu Ziffer 10.1, 10.2, 10.3 und 10.4, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

 

11. Versicherungen
11.1
Die angemieteten Gegenstände sind grundsätzlich nicht versichert. Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich nur haftpflichtversichert.
11.2
Wünscht der Mieter den Abschluss einer Versicherung, so ist dieses gesondert zu vereinbaren. Der Vermieter übernimmt in diesem Fall das Beschädigungsrisiko für fahrbare und transportable Geräte entsprechend der allgemeinen Bedingungen für Maschinen- und Kaskoversicherungen für fahrbare und transportable Geräte (AB MG 92) und für Kraftfahrzeuge entsprechend dar allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) in der bei Vertragsabschluß aktuellen Fassung.
11.3
Der Mieter ist verpflichtet, den Einsatz des Mietgegenstandes seiner Betriebshaftpflichtversicherung anzuzeigen und sich bestätigen zu lassen, dass Haftpflichtansprüche Dritter für Schäden, die mit dem Einsatz des Mietgegenstandes im Zusammenhang stehen, mitversichert sind und zwar auch für den Fall, dass die Ansprüche Dritter gegen den Vermieter gerichtet sind. Auf Anforderung des Vermieters hat der Mieter eine schriftliche Bestätigung seiner Betriebshaftpflichtversicherung dem Vermieter vorzulegen.
11.4
Der Mieter hat alle an dem Mietgegenstand verursachten Schäden unverzüglich dem Vermieter und soweit erforderlich seinem Haftpflichtversicherer zu melden.

 

12. Kündigung des Mietvertrages
12.1
Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien nicht ordentlich kündbar, das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
12.2
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu beenden,
-wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder
-wenn der Mieter die überlassenen Geräte nicht für das im Mietvertrag genannte Bauvorhaben (Einsatzort) gemäß verwendet oder
-wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt wurde oder
-wenn der Mieter mit der Zahlung dar Miete länger als 14 Kalendertage in Verzug ist.
12.3
Der Mieter kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen mehr als 5 aufeinanderfolgende Werktage nicht möglich ist.12.4
Folgekosten durch Geräteausfall werden vom Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ersetzt.

 

IV. Allgemeine Reparaturbedingungen

 

1. Allgemeines und Vertragsschluss
1.1
Die unter Ziffer IV geregelten Allgemeinen Reparaturbedingungen gelten in Verbindung mit Ziffer I dieser Algemeinen Vertragsbedingungen für alle von uns abgeschlossenen Reparaturverträge.
1.2
Mit der Übertragung des Reparaturauftrages gilt die Erlaubnis zu Probefahrt und Probeeinsätzen als erteilt
1.3
Auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter hinsichtlich des Reparaturgegenstandes hat der Auftraggeber hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist von etwaigen Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten freigestellt.

 

2. Preisangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers und Zahlungsbedingungen
2.1
Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben. Der Auftraggeber kann Kostenobergrenzen setzen.
2.2
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines als verbindlich bezeichneten Kostenvoranschlages. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Der Kostenvoranschlag ist kostenpflichtig; die Kosten gehen jedoch bei Auftragserteilung in der Reparaturrechnung auf.
2.3
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, sei es aus Gründen der Überschreitung des Kostenvoranschlages oder sonstigen Gründen, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten einschließlich der Aufwendungen für bestellte oder bereits beschaffte Ersatzteile zu begleichen, sofern der Auftragnehmer die Ersatzteile nicht anderweitig verwenden oder kostenfrei zurückgeben kann.
2.4
Die Zahlung des Reparaturpreises inklusive sonstiger Aufwendungen ist, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, nach der Abnahme ohne Abzug sofort fällig.
2.5
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für erbrachte vertragsmäßige Leistungen zu verlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert worden sind. Der Anspruch besteht nur, wenn dem Besteller Eigentum an den Teilen des Werkes an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder Sicherheit hierfür geleistet wird. Befindet sich der Auftraggeber mit einer seiner Abschlagszahlungen um mehr als vier Wochen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen, sofern der Auftraggeber nicht die fällige Abschlagszahlung leistet und Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe dar nächsten fälligen Abschlagszahlung leistet.

 

3. Mitwirkung des Auftraggebers
3.1
Bei Durchführung der Reparaturarbeiten beim Auftraggeber hat dieser auf seine Kosten dem Reparaturpersonal Unterstützung (wie z.B. erforderliche Energie und Anschlüsse) zu gewähren.
3.2
Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Reparatur obliegt dem Auftraggeber.
3.3
Der Reparaturleiter ist unaufgefordert über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten.
3.4
Eintretende Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.

 

4. Durchführung der Reparatur
4.1
Hat der Auftragnehmer eine Teilleistung bewirkt, so kann der Auftraggeber vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Auftragnehmer die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Dar Rücktritt ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
4.2
Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, verlängert sich die Reparaturzeit entsprechend, ohne dass daraus Ansprüche gegen den Auftragnehmer abgeleitet werden können.

 

5. Abnahme und Übergabe des Reparaturgegenstandes an den Auftraggeber
5.1
Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werks die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden
5.2
Ist der Auftraggeber mit der Abnahme und der Abholung des Reparaturgegenstandes im Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm daraus entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen und den Reparaturgegenstand an einem dritten Ort zu lagern.

 

6. Gefahrtragung
6.1
Die Kosten des Hin- und Rücktransportes des Reparaturgegenstandes und damit auch die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung trägt der Auftraggeber, auch wenn Fahrzeuge des Auftragnehmers benutzt werden, es sei denn, dass Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
6.2
Die übergebenen Reparaturgegenstände sind nicht versichert. Außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt der Auftraggeber die Risiken des Untergangs oder einer Beschädigung des Reparaturgegenstandes.

 

7. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungs- und Pfandrecht
7.1
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen eingebauten Aggregaten, Ersatz – und Zubehörteilen soweit es vorbehalten werden kann bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor.
7.2
Dem Auftragnehmer steht neben seiner Forderung aus dem Reparaturauftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für alle sonstigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
7.3
Der Auftragnehmer kann an dem Vertragsgegenstand ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, solange bis eine vollständige Zahlung geleistet ist.
7.4
Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des reparierten Gerätes oder Teiles ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen unwiderruflich, für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, an Stelle des Auftraggebers zu erfüllen besteht für den Auftragnehmer nicht.
7.5
Dar Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände an denen der Auftragnehmer sich das Eigentum vorbehalten hat, pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet. diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.6
Der Auftraggeber darf die Gegenstände, an denen der Auftragnehmer sich das Eigentum vorbehalten hat, weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen Dritter ist der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich davon durch den Auftraggeber zu benachrichtigen Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage ge-mäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Auftragnehmer daraus entstandenem Ausfall.

 

8. Altteile
Nimmt der Auftragnehmer Altteile zurück, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber anfallende Entsorgungskosten gesondert in Rechnung zu stellen

 

9. Gewährleistung
9.1
Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung im Hinblick auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese Mängel dem Unternehmer unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Ablieferung schriftlich mitzuteilen. Offensichtliche Mängel, die verspätet gerügt wurden, werden vom Unternehmer nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind vom Besteller dem Unternehmer gegenüber unverzüglich mitzuteilen.
Ist der Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen, so ist er verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel dem Unternehmer unverzüglich (längstens jedoch bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet gerügt wurden, werden vom Unternehmer nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen, werden als solche nur dann vom Unternehmer anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
9.2
Die im Falle eine Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Unternehmer kann nur mit dessen vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Unternehmers erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Besteller die Kosten der Rücksendung.
9.3
Die Gewährleistung des Bestellers beschränkt sich auf zunächst auf Nacherfüllung. Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Der Unternehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist oder lediglich ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüberhinaus hat der Unternehmer das Recht, bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl in Bezug auf Art und Weise und innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. Erst, wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
Der Besteller kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf vergebliche Aufwendungen zu.
Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.
9.4
Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
-fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte,
-bei fehlender oder nachlässiger Behandlung des Reparaturgegenstandes insbesondere im Hinblick auf -vorliegende Betriebsanweisungen,
-bei übermäßiger Beanspruchung sowie
-bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffen.
9.5
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.